Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ONE TEAM Signage Group GmbH
Stand: März 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der
ONE TEAM Signage Group GmbH
Bogen 45, Holzmarktstr. 15–18
10179 Berlin
Germany
Email: [email protected]
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 158163
USt-IdNr.: DE294931015
vertreten durch die Geschäftsführer Felix Hartz und Can Üstün
– nachfolgend “Auftragnehmer” –
und ihren Kunden
– nachfolgend “Kunde” oder “Auftraggeber” –
über die Planung, Gestaltung, technische Ausarbeitung, Herstellung, Lieferung und, soweit vereinbart, Montage individueller Signage-, Schilder-, Werbetechnik- und verwandter Produkte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden über die Herstellung und Lieferung individuell gefertigter Produkte sowie damit zusammenhängender Leistungen.
Diese AGB gelten vorrangig gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur insoweit, als in § 18 besondere Bestimmungen getroffen sind oder zwingendes Verbraucherrecht nicht entgegensteht.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
Individuelle Vereinbarungen, projektbezogene Angebote, technische Freigaben, Leistungsbeschreibungen und schriftliche Zusatzabreden gehen diesen AGB im Einzelfall vor.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist im Regelfall die Planung, Gestaltung, technische Ausarbeitung und Herstellung individuell gefertigter Produkte. Hierzu können insbesondere Supply-Chain-Koordination, Beschaffung, Versandorganisation, Verpackung, technische Abstimmung, Projektkoordination und sonstige projektbezogene Nebenleistungen gehören.
Soweit ausdrücklich vereinbart, umfasst der Vertrag zusätzlich Montage-, Installations-, Demontage-, Service- oder Koordinationsleistungen vor Ort.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise Dritter, insbesondere Subunternehmer, Produzenten, Montagepartner, Frachtführer und sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
Angaben in Katalogen, Präsentationen, Visualisierungen, Renderings, Produktdarstellungen, Konfiguratoren, Mustern oder sonstigen vertrieblichen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
§ 3 Vertragsschluss, Angebotsannahme, Freigaben
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch
a) die beidseitige Unterzeichnung des Angebots, oder
b) die ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform, insbesondere per E-Mail, oder
c) die Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder Vorkasse, sofern sich hieraus der Annahmewille des Kunden ergibt, oder
d) die ausdrückliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
Mit Annahme des Angebots kommt ein verbindlicher Vertrag über die Herstellung individuell gefertigter Produkte zustande. Soweit nach Art und Inhalt der geschuldeten Leistung rechtlich ein Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag vorliegt, gelten ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. § 650 BGB ordnet für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen grundsätzlich die Anwendung des Kaufrechts an, soweit nicht die Herstellung eines nicht vertretbaren Werkes im Vordergrund steht oder besondere werkvertragliche Elemente eingreifen.
Maßgeblich für Produktion und Ausführung sind ausschließlich diejenigen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Maße, Farben, Materialangaben und sonstigen produktionsrelevanten Freigaben, auf die im maßgeblichen Zeitpunkt vor Auftragsbestätigung oder Produktionsfreigabe Bezug genommen wird. Dies kann insbesondere ein vom Auftragnehmer benannter Cloud-Ordner, Projektordner oder sonstiger dokumentierter Datenstand sein.
Diese freigegebenen Unterlagen gelten als verbindliche Produktionsgrundlage, auch wenn einzelne Angaben in früheren Korrespondenzen, Visualisierungen, Angeboten oder Rechnungen hiervon abweichen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Inhalt, den Zeitpunkt und den Umfang der Freigabe durch E-Mail-Kommunikation, Dateiversionen, Änderungsstände, Zugriffsprotokolle, Projektvermerke, Cloud-Logs oder sonstige geeignete Nachweise zu dokumentieren und zu beweisen.
Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsabschluss oder nach Freigabe bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten, Verzögerungen und zusätzlichen Aufwand gesondert zu berechnen.
§ 4 Preise und Zusatzkosten
Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern gelten die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben.
Verpackung, Versand, Fracht, Versicherung, Maut, Sonderlogistik, Hebetechnik, Gerüste, Absperrungen, Genehmigungen, Inselzuschläge, Zoll, Einfuhrabgaben, lokale Gebühren und vergleichbare Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen sind, und werden gesondert berechnet.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, wiederholte Abstimmungsschleifen, Koordination mit Kundenseitigen Ansprechpartnern, Zusatzzeichnungen, neue Freigabeschleifen, Änderungen von Versand- oder Montagesituationen sowie sonstiger vom Kunden veranlasster Mehraufwand werden gesondert vergütet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Ist Vorkasse oder eine Anzahlung vereinbart, ist der jeweilige Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss zur Zahlung fällig.
Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt kein Zahlungseingang, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden eine schriftliche Nachfrist von 7 Kalendertagen ab Zugang der Nachfristsetzung zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs zu kündigen. In diesem Fall gelten die Regelungen gemäß § 6.
Soweit ausnahmsweise Lieferung oder Leistung auf Rechnung vereinbart ist, gilt das im Angebot oder auf der Rechnung genannte Zahlungsziel, insbesondere 7 oder 30 Tage. Nach Ablauf des Zahlungsziels gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen. Gegenüber Unternehmern können außerdem Mahn-, Inkasso-, Rechtsverfolgungs- und Auskunftskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, laufende Leistungen, Produktion, Versand oder Montage bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Kündigung und Stornierung
Nach Vertragsabschluss beginnt der Auftragnehmer regelmäßig unverzüglich mit internen und externen Maßnahmen zur Produktionsvorbereitung, insbesondere mit Planung, technischer Ausarbeitung, Beschaffungsvorbereitung, Lieferantenkoordination, Projektorganisation und Terminierung.
Im Falle
a) einer kundenseitigen Kündigung vor Produktionsbeginn oder
b) einer Kündigung des Auftragnehmers aufgrund fehlender Zahlung gemäß § 5
berechnet der Auftragnehmer eine Vergütung gemäß § 648 BGB in Höhe von 35 % der vereinbarten Auftragssumme. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht. § 648 BGB räumt dem Besteller ein jederzeitiges Kündigungsrecht bis zur Vollendung des Werkes ein; der Unternehmer behält dabei grundsätzlich den vereinbarten Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen.
Als Produktionsbeginn gilt der frühere der folgenden Zeitpunkte:
a) die verbindliche Bestellung produktionsrelevanter Materialien, oder
b) die verbindliche Beauftragung eines Zulieferers, Produzenten oder sonstigen Herstellungsdienstleisters.
Nach Beginn der Produktion ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Auftragssumme in voller Höhe abzüglich dessen zu verlangen, was er infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, soweit gesetzlich zulässig.
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 648a BGB sieht für Werkverträge ausdrücklich eine Kündigung aus wichtigem Grund vor.
Projektstopps, Verschiebungen, Unterbrechungen oder Änderungsverlangen des Kunden gelten nicht als kostenfreie Vertragsaufhebung und berechtigen den Kunden nicht zur unentgeltlichen Aussetzung der vertraglichen Vergütungspflichten.
§ 7 Lieferzeiten, Termine, höhere Gewalt
Liefer- und Ausführungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
Der Beginn etwaiger Fristen setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, der Kunde sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat und vereinbarte Anzahlungen oder Vorkassebeträge vollständig eingegangen sind. Fristen zählen bei Vor- oder Anzahlung erst ab Eingang der Zahlung.
Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse verursacht werden. Hierzu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Zollverzögerungen, Streik, Aussperrung, Krieg, Naturereignisse, Rohstoffmangel, Energieausfall, Transportstörungen, Ausfall von Zulieferern, Pandemien oder vergleichbare Umstände.
In den Fällen des vorstehenden Absatzes verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
§ 8 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
Der Auftragnehmer organisiert die Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Wahl von Versandweg, Transportmittel, Frachtführer, Verpackungsart und Versanddienstleister erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers.
Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
Erkennbare Transportschäden oder offensichtliche Beschädigungen sind vom Kunden unverzüglich zu dokumentieren und dem Auftragnehmer in Textform anzuzeigen. Der Kunde soll aussagekräftige Foto- oder Videoaufnahmen einschließlich Außen- und Innenverpackung übermitteln. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Kunde sämtliche Einfuhrabgaben, Zölle, lokalen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Diese können dem Kunden auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie zunächst durch den Auftragnehmer oder einen von diesem eingesetzten Dienstleister verauslagt oder veranlasst wurden.
§ 9 Untersuchung, Mängelrüge und Abnahme
Gegenüber Unternehmern hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung, schriftlich zu rügen.
Im kaufmännischen Verkehr bleibt § 377 HGB unberührt. Danach hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen; unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt.
Bei Montage-, Installations- oder sonstigen werkvertraglichen Leistungen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. § 640 BGB verpflichtet den Besteller zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks.
Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn
a) der Kunde die Leistung oder das Werk in Benutzung nimmt, oder
b) der Auftragnehmer dem Kunden die Fertigstellung angezeigt hat und der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen unter konkreter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert, oder
c) ein vereinbarter Abnahmetermin vom Kunden ohne berechtigten Grund nicht wahrgenommen wird.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Geringfügige, branchenübliche oder fertigungstypische Abweichungen, insbesondere bei Farbe, Helligkeit, Materialstruktur, Oberflächen, Nähten, Kanten, LED-Ausleuchtung, Positionierungen, handwerklicher Verarbeitung, Maßen oder Toleranzen, stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
Soweit Fehler auf kundenseitigen Vorgaben, Maßen, Inhalten, Dateiständen, Freigaben oder bauseitigen Voraussetzungen beruhen, liegt kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor.
§ 10 Gewährleistung und Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach seiner Wahl nachbessern oder neu liefern.
Gegenüber Unternehmern verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln in einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme geschuldet ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit
a) das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt,
b) Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden,
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind,
d) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, oder
e) zwingende Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, eingreifen.
Eine Verkürzung der Mängelverjährung im B2B ist grundsätzlich möglich; gegenüber Verbrauchern oder in zwingend geschützten Fallgruppen gilt das nicht uneingeschränkt.
Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für Schäden oder Beeinträchtigungen, die beruhen auf
a) unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
b) ungeeigneten oder nicht tragfähigen baulichen Voraussetzungen,
c) natürlicher Abnutzung,
d) unsachgemäßer Pflege,
e) Eingriffen, Änderungen oder Reparaturen durch Dritte,
f) fehlerhaften oder unvollständigen kundenseitigen Vorgaben oder Freigaben.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch an durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Erzeugnissen sowie an Forderungen aus deren Weiterveräußerung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 12 Rechte an Entwürfen, Zeichnungen, Renderings, Produktionsdaten
Mit der Lieferung des physischen Produkts erwirbt der Kunde ausschließlich Eigentum am gelieferten körperlichen Werkstück.
Sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Schutz-, Eigentums- und sonstigen Rechte an Entwürfen, Zeichnungen, Renderings, Visualisierungen, technischen Ausarbeitungen, Konstruktionsunterlagen, Produktionsdaten, Kalkulationen und sonstigen geistigen Leistungen verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Kunde ist berechtigt, das gelieferte Produkt weiterzuverkaufen. Ein Nachbau durch den Kunden oder durch Dritte wird durch diese AGB nicht untersagt, soweit keine gesonderten Schutzrechte, Geheimhaltungsabreden oder individualvertraglichen Beschränkungen entgegenstehen.
§ 13 Referenznutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Projekte zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen.
Dies umfasst insbesondere die Verwendung von
a) Fotografien und Videoaufnahmen des Projekts,
b) Produktdarstellungen und Visualisierungen,
c) Projektbeschreibungen,
d) dem Namen des Kunden sowie
e) dem Projektstandort, soweit dieser nicht offensichtlich sensibel ist.
Der Kunde kann einer solchen Nutzung vor Vertragsschluss oder spätestens bis zur Lieferung beziehungsweise Abnahme ausdrücklich in Textform widersprechen.
§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden; besondere Regelungen für Lieferung, Montage und Genehmigungen
Der Kunde ist verpflichtet, alle für Planung, Herstellung, Lieferung und Montage erforderlichen Informationen, Inhalte, Maße, Daten, Ansprechpartner, Freigaben, Zugänge und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
Der Kunde ist für alle bauseitigen Voraussetzungen verantwortlich. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden insbesondere vorausgesetzt:
a) erforderliche Genehmigungen, Anzeigen und behördliche Freigaben,
b) Statiken, Tragfähigkeitsnachweise und sonstige technische Nachweise,
c) geeignete Fundamente, Untergründe, Wandaufbauten und Befestigungsmöglichkeiten,
d) normgerechte und funktionsfähige Strom- und sonstige Medienanschlüsse,
e) freie, sichere und rechtzeitige Zugänglichkeit des Montageortes,
f) ausreichende Anfahrbarkeit für Liefer- und Montagefahrzeuge.
Bauseitige Fundamente, Wandaufbauten, Fassaden, Dämmungen, Untergründe, Tragfähigkeiten, Statiken und Anschlusssituationen werden vom Auftragnehmer nur geprüft, wenn dies ausdrücklich schriftlich als gesonderte Leistung vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass geeignete und tragfähige Montagevoraussetzungen bestehen.
Montagepreise setzen normale Montagebedingungen voraus. Nicht umfasst sind insbesondere Grab-, Spitz-, Fundament-, Elektro-, Kabelverlege-, Wiederherstellungs-, Abdichtungs-, Gerüst-, Hebe-, Sicherungs-, Verkehrslenkungs- oder vergleichbare Zusatzarbeiten, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Mehraufwand aufgrund der tatsächlichen Beschaffenheit der Baustelle, der Fassade, des Untergrunds, der Zugänglichkeit, der Sicherheitslage oder sonstiger technischer Hindernisse wird gesondert berechnet.
Kosten für Gerüste, Hebetechnik, Absperrungen, Verkehrsmaßnahmen, Sondergenehmigungen, Sonderlogistik, Inselzuschläge, Nacht- oder Wochenendarbeiten, Wartezeiten und vergebliche Anfahrten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Fahrbahnen, Zufahrten, Hofflächen oder sonstigen Flächen, soweit diese auf bauseitige Gegebenheiten, mangelnde Geeignetheit des Untergrunds oder unvermeidbare Einsatzbedingungen zurückzuführen sind.
Soweit Liefer- oder Montageleistungen über Subunternehmer erbracht werden, stehen Terminangaben stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Eigenbelieferung, Verfügbarkeit der eingesetzten Partner sowie ungehinderter Zugänglichkeit und Ausführbarkeit vor Ort.
Soweit der Auftragnehmer den Kunden bei Genehmigungs-, Anzeige- oder Bauantragsverfahren unterstützt, erfolgt dies ausschließlich als gesondert zu vergütende Unterstützungs- oder Koordinationsleistung. Der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall nicht die Erteilung oder materielle Genehmigungsfähigkeit einer behördlichen Genehmigung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich als eigenständiger Leistungserfolg übernommen.
Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen oder liegen die Montagevoraussetzungen bei Anfahrt nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten, Zusatzfahrten, Wartezeiten, Lagerkosten und Terminverschiebungen gesondert abzurechnen.
§ 15 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter gegen den Kunden ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für
a) kundenseitig gelieferte oder freigegebene Inhalte, Daten, Maße, Dateistände oder Designs,
b) die rechtliche Zulässigkeit kundenseitiger Inhalte,
c) Verstöße gegen Rechte Dritter, soweit diese auf Kundenvorgaben beruhen,
d) bauseitige Voraussetzungen, Genehmigungen, Statiken, Untergründe, elektrische Vorleistungen oder Montageumfelder, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich übernommen wurde.
Soweit der Kunde Inhalte, Logos, Marken, Designs, Zeichnungen, Dateien oder sonstige Vorgaben bereitstellt, sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein. Der Kunde stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 16 Datenschutz, Dokumentation, Kommunikation
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze.
Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, projektbezogene Kommunikation, Freigaben, Dateiversionen, Versanddaten, Cloud-Zugriffe, Übergaben, Montagedokumentationen und sonstige vertragsrelevante Vorgänge zu Dokumentations-, Nachweis- und Qualitätssicherungszwecken zu speichern und zu verwenden, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Berlin. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Soweit Übersetzungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsunterlagen bereitgestellt werden, dienen diese ausschließlich der Information. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung.
Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
§ 18 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
Dieser § 18 gilt nur, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
Verbraucheraufträge werden grundsätzlich nur gegen Vorkasse ausgeführt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Abweichend von den vorstehenden B2B-Regelungen gelten gegenüber Verbrauchern mindestens die zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu Gefahrübergang, Mängelrechten, Verjährung, Schadensersatz und Widerruf.
Für Verträge über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, besteht kein Widerrufsrecht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. § 312g BGB sieht diese Ausnahme ausdrücklich vor; die Information hierüber ist auch im Fernabsatz ordnungsgemäß bereitzustellen.
Gerichtsstandsvereinbarungen gelten gegenüber Verbrauchern nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.
§ 19 Online-Shop und Konfigurator
Für Bestellungen über den Online-Shop oder Online-Konfigurator gelten diese AGB entsprechend.
Die Darstellung von Produkten, Preisindikationen, Konfigurationsmöglichkeiten, Visualisierungen oder automatisierten Vorschauen im Online-Shop oder Konfigurator stellt noch kein verbindliches Angebot des Auftragnehmers dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bestellungen innerhalb angemessener Frist anzunehmen oder abzulehnen, insbesondere wenn technische, produktionsbezogene, logistische oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
Bei individuell konfigurierten oder personalisierten Produkten sind die vom Kunden im Bestellprozess eingegebenen Daten, Maße, Inhalte, Dateien und Freigaben verbindlich.
Soweit der Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird, bleiben die zwingenden gesetzlichen Informationspflichten unberührt.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.